5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 20. Februar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 42 S. 16 ff., 22, 29, 42, 53) und unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 42 S. 22 f., 29 ff., 42 ff., 53 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung (vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2023 [VB 44 S. 2 f.]). Dem ABI-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.