Angepasst sei (aus neurologischer und psychiatrischer Sicht) eine Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen und ohne besondere kognitive Anforderungen. Die Beschwerdeführerin sollte dabei die Möglichkeit haben, "einem erhöhten Pausenbedarf nachgehen zu können", nicht mit ständig wechselnden Menschen in Kontakt treten und nicht in erster Linie körperliche Aufgaben erfüllen müssen (VB 42 S. 11 ff.).