Der Gesamtbeurteilung des ABI-Gutachtens vom 20. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 – aufgrund ihrer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit – in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei. Angepasst sei (aus neurologischer und psychiatrischer Sicht) eine Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen und ohne besondere kognitive Anforderungen.