ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. -4- 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 20. Februar 2023, welches eine allgemeininternistische, eine psychiatrische, eine rheumatologische sowie eine neurologische Beurteilung umfasst. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 42 S. 11):