Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 55 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der ABI-Gutachter weder nachvollziehbar noch schlüssig sei und deren Gutachten folglich kein Beweiswert zukomme. Die Beschwerdegegnerin habe daher weitere Abklärungen zu tätigen (Beschwerde S. 4 ff.).