1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2024 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das ABI-Gutachten vom 20. Februar 2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 55 S. 4 f.).