Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.240 / KB / bs Art. 126 Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Servicekraft in ei- nem Spielkasino tätig. Am 13. April 2021 meldete sie sich, mit dem Hinweis darauf, dass sie an einer Fibromyalgie, einer Polyneuropathie, Asthma bronchiale, einer Suchterkrankung, einer posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS), einer Sozialphobie, Schlafstörungen und einer Essstörung leide, bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen ihrer anschliessend durchgeführten Abklärungen nahm die Be- schwerdegegnerin wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. Februar 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. März 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 9. März 2024 sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine IV-Rente nach Massgabe eines Invali- ditätsgrades von mindestens 70% auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. März 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheide. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrer un- entgeltlichen Vertreterin lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Frick, ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2024 ging die Beschwerde- gegnerin gestützt auf das ABI-Gutachten vom 20. Februar 2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 55 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demge- genüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähig- keitseinschätzung der ABI-Gutachter weder nachvollziehbar noch schlüs- sig sei und deren Gutachten folglich kein Beweiswert zukomme. Die Be- schwerdegegnerin habe daher weitere Abklärungen zu tätigen (Be- schwerde S. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteile des Bundes- gerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4; 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4, beide zur Publikation vorgesehen). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenan- spruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in die- sem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 we- niger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. -4- 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 20. Februar 2023, welches eine allgemeininternistische, eine psychiatri- sche, eine rheumatologische sowie eine neurologische Beurteilung um- fasst. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 42 S. 11): " b) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) 2. Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) 3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches multilokuläres, fibromyalgiformes Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.0, R52.9) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) 4. ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) 5. Polyneuropathie (toxisch, ICD-10 G62.1) - Zustand nach Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) c) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) 2. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - unklare Leukozytose von 22,77 x 103/µl (4-10) (ICD-10 D72.8)" Der Gesamtbeurteilung des ABI-Gutachtens vom 20. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 – aufgrund ih- rer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit – in ihrer bisherigen Tä- tigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei. Angepasst sei (aus neurologischer und psychiatrischer Sicht) eine Tä- tigkeit ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen und ohne besondere kognitive Anforderungen. Die Beschwerdeführerin sollte dabei die Möglichkeit haben, "einem erhöhten Pausenbedarf nach- gehen zu können", nicht mit ständig wechselnden Menschen in Kontakt tre- ten und nicht in erster Linie körperliche Aufgaben erfüllen müssen (VB 42 S. 11 ff.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -5- 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 20. Februar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Si- tuation in Kenntnis der Vorakten (VB 42 S. 16 ff., 22, 29, 42, 53) und unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 42 S. 22 f., 29 ff., 42 ff., 53 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbaren Schlussfol- gerung (vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2023 [VB 44 S. 2 f.]). Dem ABI-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, gemäss der Beurteilung der ABI-Gutachter sei ihr ihre angestammte Tätigkeit als Servicekraft in ei- nem Spielkasino, welche den Ausschank von alkoholischen Getränken und regelmässige Nachtarbeit beinhalte, seit Oktober 2019 (Beginn der Alko- holabstinenz) in einem Pensum von 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungs- einschränkung von 50 % zumutbar. Dies sei jedoch aufgrund ihrer psychi- schen Erkrankungen und insbesondere aufgrund der bis zu diesem Zeit- punkt bestehenden Alkoholabhängigkeit bzw. der diesbezüglich bestehen- den Rückfallgefahr nicht nachvollziehbar und schlüssig. Zudem bestehe eine Diskrepanz bezüglich des auf Oktober 2019 festgesetzten Beginns der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit. Zu diesem Zeit- punkt und noch bis Mai 2020 habe nämlich aufgrund eines stationären Kli- nikaufenthaltes zur Behandlung des Alkoholabhängigkeitssyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. VB 10 S. 7 ff., 22 ff.). Eine Teil- arbeitsfähigkeit könnte daher frühestens ab dem Klinikaustritt im Mai 2020 bestanden haben (Beschwerde S. 5). Bezüglich dieser Vorbringen der Be- schwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in deren letzten bzw. angestammten Tä- tigkeit vorliegend einzig in Bezug auf die Erfüllung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres) relevant ist. Da jedenfalls feststeht, dass seit 1. Oktober 2019 eine Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mindestens 50 % besteht -6- (vgl. E. 3 und 5.1), die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mithin erfüllt ist, und für die Bemessung des Invaliditätsgrades die höhergradige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit massgebend ist, erübrigt es sich, auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin in deren angestammten Tätigkeit weiter einzugehen. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die von med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teil- gutachten vom 5. Dezember 2022 festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit von 60 % (vgl. Ziff. 8.2 des psychiatrischen Teilgutach- tens [VB 42 S. 39 f.]) sei unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der durch diesen festgestellten komplexen und sich gegenseitig negativ beein- flussenden Störungsbilder, welche zu sich über alle Lebensbereiche glei- chermassen erstreckenden Funktionseinschränkungen bzw. einer äusserst reduzierten Funktionsfähigkeit führten, der fehlenden Ressourcen zur Kompensation der Funktionseinschränkungen und der dysfunktionalen Verhaltensmuster (vgl. Ziff. 7.2 des psychiatrischen Teilgutachtens [VB 42 S. 38]) und auch des bestehenden Therapiepotenzials (vgl. Ziff. 8.3 des psychiatrischen Teilgutachtens [VB 42 S. 40]) weder nachvollziehbar noch schlüssig (Beschwerde S. 6). 5.3.2. Med. pract. C._____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. De- zember 2022 unter Ziff. 7.2 ("Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen") aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe psy- chiatrische Gesamtproblematik aus einem ADHS, einer Persönlichkeitsstö- rung, einer Suchtproblematik und einer chronischen Schmerzstörung be- stehe. Diese Störungsbilder triggerten sich gegenseitig in einer negativen Weise, weshalb das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag mittlerweile reduziert sei, vor allem bei von ihr zu erfüllenden Verbindlich- keiten. Es bestünden "deutlich eingeschliffene", von Passivität geprägte Verhaltensmuster sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht motiviert, den Cannabiskonsum zu sistieren, was sie damit erkläre, dass sie diesen nur zur Schmerzreduktion betreibe. Sie habe derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen, ihre dysfunk- tionalen Verhaltens- und Wahrnehmensmuster selbstkritisch zu reflektieren bzw. diese zu verändern; entsprechende Skills habe sie bislang noch nicht erlernt. Bei einer unveränderten Fortführung der derzeitigen Behandlungs- massnahmen sei von einer weiteren Chronifizierung auszugehen und es sei auch zu befürchten, dass sich das psychosoziale Funktionsniveau auf verschiedenen Ebenen weiter reduzieren werde (VB 42 S. 38). Hinsichtlich der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit bei -7- verschiedenen psychiatrischen Diagnosen nicht in der Lage sei, über einen längeren Zeitraum ein gleichbleibend hohes Leistungsniveau aufrechtzuer- halten. Es bestünden mit der emotionalen Instabilität begründbare Stim- mungsschwankungen sowie ein erhöhtes Überreizungserleben aufgrund des fortgeführten Cannabiskonsums. Hinzu komme eine chronische psy- chosomatische Schmerzsymptomatik, in deren Rahmen sich die Be- schwerdeführerin auf die körperlichen Beschwerden fokussiere, was zu- sätzlich zu einer Leistungsminderung beitrage. Ebenfalls hinzu kämen, wenngleich auch mittlerweile psychopharmakologisch behandelt, Symp- tome eines ADHS in Form von Konzentrationsstörungen "über einen län- geren Zeitraum" (Ziff. 8.1.2 und 8.2.3 des psychiatrischen Teilgutachtens [VB 42 S. 39 f.]). Aufgrund dieser Ausführungen von med. pract. C._____ ist durchaus nachvollziehbar, dass dieser unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 42 S. 29, 35 ff.), darunter auch der Bericht der behandelnden Psy- chiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2021 (VB 17; vgl. E. 5.4.3), sowie unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen (verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit, Stimmungsschwankungen, erhöhtes Überreizungserleben, Fokussierung auf körperliche Beschwerden sowie Konzentrationsstörungen), eines gegebenenfalls erhöhten Pausen- bedarfs und auch der bestehenden Therapieoptionen zur Verhinderung ei- ner weiteren Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (vgl. VB 42 S. 38) zum Schluss gelangte, dass diese in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines ihr zumutbaren Pensums von 100 % insgesamt zu 40 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt bzw. zu 60 % leistungs- fähig sei, und entsprechend keine höhergradige bzw. gar vollständige Leis- tungseinschränkung erkannte (vgl. VB 42 S. 39 f.). In diesem Zusammen- hang ist auch zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Na- tur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem be- gutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie- dene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie dies vorliegend der Fall ist – lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2023 vom 8. August 2023 E. 4.5; 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3; 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). 5.4. 5.4.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ vom 15. April 2024 (Be- schwerdebeilage 3) für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, wobei im Verlauf von einer Arbeitsfähigkeit von längerfristig höchstens 20 % auszugehen sei (Beschwerde S. 6). -8- 5.4.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex- perten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders- lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2020 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). So gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 f.), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3; 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 5.4 mit Hinweis). 5.4.3. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ gab in ihrem Bericht vom 15. April 2024 im Wesentlichen Auszüge ihres (dem psychiatrischen Gutachter med. pract. C._____ bekannten) Berichts vom 9. August 2021 (VB 17) wieder. So stellte sie darin insbesondere (erneut) folgende psy- chiatrische Diagnosen: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11); (2) psy- chische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ge- genwärtig abstinent (ICD-10 F10.2); (3) psychische und Verhaltens- störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1); (3 [recte: 4]) posttraumische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (4 [recte: 5]) Verdacht auf soziale Phobie (ICD-10 F40.1); (5 [recte: 6]) Ver- dacht auf emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (6 [recte: 7]) Verdacht auf ADS im Erwachsenenalter (Beschwerdebei- lage 3 S. 1 f.; VB 17 S. 7; vgl. auch VB 10 S. 5). Hinsichtlich der funktionel- len Einschränkungen der Beschwerdeführerin gab sie (ebenfalls erneut) an, dass diese Mühe habe, sich emotional zu regulieren, weshalb sie oft an depressiven Stimmungsschwankungen leide. Zudem fühle sie sich durch ihre sozialphobischen Ängste extrem eingeschränkt. Sie schaffe es kaum, das Haus zu verlassen. Grosse Menschenansammlungen im Bus oder im Coop ertrage sie schwer; sie bekomme Angstattacken, wenn sie beim Ein- kaufen von zu vielen Leuten mit einem Einkaufswagen umringt werde und ein Gefühl der Ohnmacht, nicht mehr hinauszukommen, "umschleiche" sie. Sie stehe ungern im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit und bekomme Panik, wenn sie bemerke, dass sie wegen ihrer auffallenden Tattoos angestarrt -9- werde. Auch fühle sie sich manchmal beobachtet; Stimmen, die sie aber klar als ihre Gedanken benennen könne, redeten dann wirr durcheinander. Zudem sei sie extrem reizempfindlich. Alle Reize, seien es Geräusche oder Licht, strömten ungefiltert in sie hinein und sie habe keine Möglichkeit, sich dagegen abzuschirmen. Sie gehe nur noch mit Kopfhörer draussen spazie- ren; eine grosse Geräuschkulisse ertrage sie nicht. Des Weiteren gab Dr. med. D._____ an, dass die Beschwerdeführerin an diversen körperli- chen Beschwerden leide, vor allem Gelenk- und Kopfschmerzen, die je nach Wetter und Zyklus schwankten (Beschwerdebeilage 3 S. 1 f.; VB 17 S. 5 f.). In ihrem Bericht vom 15. April 2024 erwähnte Dr. med. D._____ (im Vergleich zum Bericht vom 9. August 2021) zusätzlich, dass die Behand- lung mit Elvanse 40 mg/d der Beschwerdeführerin geholfen habe, weniger reizempfindlich und mehr fokussiert zu sein (Beschwerdebeilage 3 S. 1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schätzte Dr. med. D._____ im fraglichen Bericht auf längerfristig höchstens 20 % (Beschwerdebeilage 3 S. 2), während sie diese in ihrem Bericht vom 9. August 2021 noch mit 20- 30 % beziffert hatte (vgl. VB 17 S. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten be- gründete med. pract. C._____ seine vom Bericht der behandelnden Psy- chiaterin Dr. med. D._____ vom 9. August 2021 abweichende – aber nach Lage der Akten zu Recht nicht umstrittene (vgl. Beschwerde S. 4) – Diag- nosestellung, insbesondere auch unter Hinweis auf den langjährigen, teil- weise massiven Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin sowie deren aus- geprägte Abhängigkeit von Cannabis, welche eine Vielzahl der beschrie- benen Symptome und insbesondere das erhöhte Überreizungserleben er- kläre, in nachvollziehbarer Weise (vgl. VB 42 S. 36 f.). Auch in Bezug auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 9. August 2021 sowie auch deren diesbezüglich in- haltlich übereinstimmenden Bericht vom 15. April 2024 keine Aspekte ent- nehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Vielmehr gelangte der Gutachter gestützt auf die von ihm festgestellten Funktionseinschränkungen zu einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.2). Die Berichte vom 9. August 2021 und 15. April 2024 bieten daher keinen Grund, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vom 5. Dezember 2022 in Frage zu stellen. 5.5. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens vom 5. Dezember 2022 sprechen, sodass darauf – sowie auch auf das beweiskräftige ABI-Gutach- ten vom 20. Februar 2023 als Ganzes – abzustellen ist (vgl. E. 3 und 5.1). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeit- - 10 - punkt eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hin- weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2) keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs per 1. Oktober 2021, dem angesichts der am 13. April 2021 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 2) frü- hestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), unter Anwendung des Tabellenlohns des Kom- petenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (In- dex 107.9 [2020, Total]; Index 108.6 [2021, Total]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 53'840.00. Das Invalideneinkommen legte sie ebenfalls gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der LSE des Jahres 2020 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung dersel- ben Nominallohnentwicklung und betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits- zeit sowie der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % auf Fr. 32'304.00 fest. Aufgrund der sich daraus ergebenden Erwerbseinbusse von Fr. 21'536.00 resultiert per 1. Oktober 2021 ein Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. VB 55 S. 4 f.). 6.2. Der Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde von der Beschwerdegegnerin per 1. Oktober 2021 korrekt vorgenommen (vgl. zur Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). Anzumerken ist diesbezüglich einzig, dass sich die genaue Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens erübrigt, wenn diese ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung – nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich der Invaliditäts- grad bereits gestützt auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde- führerin in einer angepassten Tätigkeit von 40 % feststellen (vgl. E. 3, 5.1 und 5.5). Einen Abzug von dem auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben (Tabellenlohn) ermittelten Invalideneinkommen nahm die Be- schwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht nicht vor (vgl. BGE 148 - 11 - V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]; Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2) und ein solcher wurde von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Beschwer- deführerin hat damit ab 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine Viertels- rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 IVG). 6.3. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin – bei dessen Ermittlung kein Abzug von dem gestützt auf statistische Werte berechneten Invalidenein- kommen zu berücksichtigen ist (vgl. E. 6.2) – erfuhr mit Inkrafttreten der im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2022 keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung), und die Beschwerdeführerin macht eine solche auch nicht geltend. Per 1. Januar 2022 hat daher keine Überführung der Invali- denrente der Beschwerdeführerin ins neue stufenlose Rentensystem (vgl. Art. 28b Abs. 2 und 4 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]) zu erfolgen (vgl. lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). 6.4. Gestützt auf den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV ist ab diesem Zeitpunkt von dem gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV nach statistischen Werten bestimmten Invalideneinkom- men ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen. Kann die versicherte Per- son aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfä- higkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Wei- tere Abzüge sind nicht zulässig. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführe- rin ergibt sich ab dem 1. Januar 2024 somit aus dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % (vgl. E. 6.2) sowie unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von 10 % und beträgt somit 46 %, was der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt – nach dem neuen stufenlosen Rentensystem – einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente vermittelt (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]; Abs. 1 der Übergangs- bestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 9. März 2024 dahingehend abzuändern, dass die Be- schwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 - 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. März 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler