In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, die Schmerzen seien seit dem Unfall aufgetreten und vorher habe er mit der Halswirbelsäule keinerlei Probleme gehabt, nicht gefolgt werden kann, denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3).