Vielmehr muss die Ursächlichkeit eines Unfalles im Einzelfall weiter begründet werden, damit in der Bezeichnung "posttraumatisch" nicht bloss ein zeitlicher Ablauf, sondern auch eine Kausalität anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, die Schmerzen seien seit dem Unfall aufgetreten und vorher habe er mit der Halswirbelsäule keinerlei Probleme gehabt, nicht gefolgt werden kann, denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist.