Insbesondere liegen bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs auch keine sich widersprechenden Angaben vor. Soweit in den Berichten der behandelnden Ärzte im Rahmen der Diagnosen "posttraumatisch" oder "Status nach" vermerkt wird, wird die Kausalitätsfrage damit nicht beantwortet. Vielmehr muss die Ursächlichkeit eines Unfalles im Einzelfall weiter begründet werden, damit in der Bezeichnung "posttraumatisch" nicht bloss ein zeitlicher Ablauf, sondern auch eine Kausalität anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3).