14. August 2023 (VB 54 und 67) zum Schluss, dass zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers gemäss Rückfallmeldung vom 17. Februar 2023 (VB 45) und dem Unfall vom 15. Februar 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die medizinischen Akten, auf die sie sich stützten, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie Bildgebungen (VB 12; 52 S. 3) und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt. Insbesondere liegen bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs auch keine sich widersprechenden Angaben vor.