Neurologisch-versi- cherungsmedizinisch habe unter Berücksichtigung der Angaben auf dem Erhebungsfragebogen lediglich ein HWS-Beschleunigungstrauma mit muskuloskelettalen Befunden bestanden. Die Beschwerden im Rahmen einer C7-Radiculopathie seien aus den folgenden Gründen unfallfremd: Vorbestehende bilddiagnostische Befunde in einer unfallnahen MRI der HWS vom 13. Februar 2001 (recte: 23. Februar 2021) mit deutlichen degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose bei möglicher Irritation C7), erst 6 Monate später auftretende ausstrahlende Symptomatik in den Arm (bei spezialärztlich geäusserter Wurzelsymptomatik),