5.2. 5.2.1. Dr. med. univ. E._____ führte in seiner Beurteilung vom 28. März 2023 aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und im MRI der HWS vorgefundenen Befunde seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Teil-)Folge des geltend gemachten Ereignisses (Unfall vom 15. Februar 2021), sondern ausschliesslich vorbestehend degenerativer Natur und erst Monate nach dem Ereignis erstmals symptomatisch geworden. Im MRI der HWS vom 23. Februar 2021 seien degenerative Veränderungen der HWS von HWK 3 bis 7 ersichtlich. Hinweise auf unfallkausale strukturelle Läsionen hätten sich im acht Tage nach dem Ereignis durchgeführten MRI nicht finden lassen.