2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die in der Beurteilung der Beschwerdegegnerin erwähnten Diskrepanzen zur Unfallbeschreibung seien abzuklären, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin von dem vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Beschwerdebeilage 2 von der Staatsanwaltschaft dokumentierten Unfallhergang ausging (vgl. VB 70 S. 2; Beschwerdebeilage 2). Dass Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. D.__