2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des ihr am 17. Februar 2023 gemeldeten Rückfalls mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 70) zu Recht verneint hat.