Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere der Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2023 ihre Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 15. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden. Zur Begründung führte sie aus, es liege zwischen dem Ereignis vom 15. Februar 2021 und den gemeldeten HWS- Beschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang vor. Die B._____ AG zog ihre gegen diese Verfügung erhobene vorsorgliche Einsprache vom 12. April 2023 mit Eingabe vom 2. Mai 2023 zurück.