Diese verneinte mit Schreiben vom 21. Februar 2023 ihre Leistungspflicht, da ein Zusammenhang der gemeldeten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 15. Februar 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 monierte. Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere der Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2023 ihre Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 15. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden.