Am 17. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer unter dem Hinweis, er leide an einem Schleudertrauma, bei der Beschwerdegegnerin eine Rückfallmeldung zum Unfall vom 15. Februar 2021 ein. Diese verneinte mit Schreiben vom 21. Februar 2023 ihre Leistungspflicht, da ein Zusammenhang der gemeldeten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 15. Februar 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 monierte.