1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war als Grenzwächter angestellt und deswegen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 16. Februar 2021 am 15. Februar 2021 beim Autofahren in einer Kurve ins Rutschen/Schleudern geriet und das Auto anschliessend von einem Baumstrunk aufgespiesst wurde, wobei er sich an der rechten Hand verletzte. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) für die Folgen dieses Nichtberufsunfalles. Der Beschwerdeführer erlangte am 27. September 2021 nach erfolgreicher Therapie wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.