bedroht, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente) zu verneinen ist (vgl. Art. 6 und 8 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat somit das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2024 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.