5. Gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 21. Juni 2023 war die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit, welche eine angepasste Tätigkeit darstellte, bereits "lange vor Ende Januar 2023" und damit noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit am 14. September 2023 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2). Damit ist die Beschwerdeführerin weder invalid noch von Invalidität unmittelbar -6-