4.4. Folglich kann auf die nachvollziehbare und schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 21. Juni 2023, welcher in Kenntnis des Berichts von MSc C._____ vom 19. Juli 2022 von keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden neuropsychologischen Defiziten ausging, was in Anbetracht der geschilderten Gegebenheiten durchaus einleuchtet (vgl. VB 41 S. 4), abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff.