4.3. MSc C._____ hielt in ihrem Bericht vom 19. Juli 2022 betreffend die neuropsychologische Abklärung vom 8. Juli 2022 fest, dass aufgrund des Analphabetismus und der fehlenden Schulbildung sowie psychischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine umfassende neuropsychologische Abklärung nicht möglich gewesen sei. Es seien lediglich wenige Teilbereiche untersucht worden, die allesamt, bis auf die verbale Flüssigkeit, deutlich bis weit unterdurchschnittlich ausgefallen seien. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei aufgrund der reduzierten Testbarkeit nicht valide einschätzbar.