4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide gemäss dem Bericht von MSc C._____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 19. Juli 2022 betreffend die neuropsychologische Abklärung vom 8. Juli 2021 (recte: 8. Juli 2022; VB 14 S. 10 ff.) an einer ausgeprägten neuropsychologischen Störung. In der RAD-Aktenbeurteilung vom 21. Juni 2023 (VB 41) seien ihre neuropsychologischen Defizite jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden, weshalb dieser kein Beweiswert zukomme. Es seien weitere medizinische Abklärungen notwendig (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).