28 Abs. 1 lit. b IVG]) in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig gewesen und seither auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund von durch Dr. med. B._____ ebenfalls festgehaltenen diskreten altersassoziierten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule – wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten (VB 41 S. 4 f.).