Berichten keine objektivierbaren pathologischen Befunde zu entnehmen seien, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Zudem kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nach vollständiger Abheilung einer am 15. September 2022 erlittenen Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule (aufgrund welcher ihr zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war; vgl. VB 25.8; 25.11 S. 1; 25.18) "lange vor Ende Januar 2023" und damit bereits vor dem 14. September 2023 (Ablauf der einjährigen Wartezeit [vgl. VB 25.8; 25.11 S. 1; 25.18; Art. 28 Abs. 1 lit.