2. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juni 2023 (VB 41). Dieser führte in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Rücken-, Bein-, Magen-, Nieren- und Brustschmerzen sowie Verdauungsprobleme und Hepatitis B) aus, dass den vorliegenden medizinischen -3-