"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2024 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und den Rentenanspruch neu abzuklären. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht verneint hat.