Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, abgesehen von einer kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit im November und Dezember 2020 (vgl. VB 78 S. 18), nie zu mehr als 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und folglich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfülle (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 IVG).