3.4.3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund der im psychiatrischen Teilgutachten festgestellten ausgeprägten Fatigue und gesteigerten Erschöpfbarkeit gemäss ICD-Kriterien B1 und B3 sei ihr eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu attestieren. Diese Einschränkungen seien im Gutachten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 7). Der psychiatrische Gutachter anerkannte zwar gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde und diejenigen der neuropsychologischen Untersuchung eine gesteigerte Erschöpfbarkeit, diagnostizierte jedoch keine psychische Störung.