Massgebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind nicht subjektiv empfundene Auswirkungen. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2; 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Es ist Aufgabe der Ärzte, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).