Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Testung fundiert geprüft wurde und sich dabei keine wesentlichen kognitiven Auffälligkeiten ergeben hatten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten massiven kognitiven Beeinträchtigungen hatten gemäss der begutachtenden Neuropsychologin somit nicht objektiviert werden können; diese befand eine gewisse Belastbarkeits- und Leistungsminderung jedoch als plausibel.