3.4.3. 3.4.3.1. Mit der Anerkennung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde der reduzierten Leistungsfähigkeit und der raschen Erschöpfbarkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 10) – auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. VB 78 S. 6 f.) – angemessen Rechnung getragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Testung fundiert geprüft wurde und sich dabei keine wesentlichen kognitiven Auffälligkeiten ergeben hatten.