Körperlich wurde "Sitzen" mit "oft", "Stehen" mit "manchmal" und "Heben oder tragen (leicht bis schwer)" mit "selten" vermerkt (VB 7 S. 3). Im Wissen um die (kognitiven) Anforderungen der angestammten Tätigkeit erachteten die Gutachter diese der Beschwerdeführerin nach wie vor im Umfang von 8.5 Stunden pro Tag als zumutbar, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistung von 20 % angenommen und ihr daher eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % attestiert wurde (VB 78 S. 18). -5-