Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, das Gutachten sei inhaltlich mangelhaft; aus diesem Grund könne ihm kein (vollumfänglicher) Beweiswert zukommen. Tatsächlich sei sie in der angestammten Tätigkeit gar nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 60 % arbeitsfähig, weshalb ihr eine Rente zuzusprechen sei (vgl. Beschwerde S. 3). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2024 (VB 99) zu Recht abgewiesen hat.