1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenverweigerung aus, gestützt auf das Gutachten der medexperts ag vom 28. August 2023 sei von einer – nach einer kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit – seit Januar 2021 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99 S. 1). Die -3-