Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.237 / sr / bs Art. 144 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene AXA Leistungen 2. Säule, Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1994 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug nicht näher konkretisierter Leistun- gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerde- gegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin dabei polydisziplinär begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte sie einen Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2024. 2. 2.1. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 27. März 2024 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 27. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2024 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenverweigerung aus, gestützt auf das Gutachten der medexperts ag vom 28. August 2023 sei von einer – nach einer kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit – seit Januar 2021 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99 S. 1). Die -3- Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, das Gutach- ten sei inhaltlich mangelhaft; aus diesem Grund könne ihm kein (vollum- fänglicher) Beweiswert zukommen. Tatsächlich sei sie in der angestamm- ten Tätigkeit gar nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 60 % arbeitsfähig, weshalb ihr eine Rente zuzuspre- chen sei (vgl. Beschwerde S. 3). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Renten- begehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2024 (VB 99) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2024 (VB 99) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das polydisziplinäre (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie) Gutachten der medexperts ag vom 28. August 2023 (Datum der interdisziplinären Gesamtbeurteilung; VB 78). Die Gutachter diagnostizierten ein Post-Covid-Syndrom (ICD-10 U09.9) mit leichter neuropsychologischer Störung bei Zustand nach Covid-19 Infektion im November 2020. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als IT-Fachkraft als auch in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund dieser (neu- rologischen) Diagnose – nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jegli- cher Tätigkeit im November und Dezember 2020 – seit Januar 2021 noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (VB 78 S. 17 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). -4- 3.3. Das polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 28. August 2023 (VB 78) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3 hiervor) ge- recht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wor- den (vgl. VB 78 S. 46 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerde- führerin ausführlich wieder (vgl. VB 78 S. 3 ff., 22 ff., 29 ff., 38 ff.), beruht auf einer allseitigen Untersuchung (vgl. VB 78 S. 3, 6, 8 ff., 25, 34, 41), ein- schliesslich einer Laboruntersuchung (vgl. VB 78 S. 10 f. und S. 41), und die Gutachter setzten sich eingehend mit den subjektiven Beschwerdean- gaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 78 S. 7, 16 f., 26 f., 35, 43). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen Sach- verhalt zu erbringen. Davon ging denn am 31. Januar 2024 auch RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie und Praktischer Arzt, aus (vgl. VB 90 S. 2 ff.). 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten sei aufgrund verschiedener inhaltlicher Mängel nicht vollum- fänglich beweiskräftig (vgl. Beschwerde S. 3). 3.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es mangle dem Gutachten an ei- nem Belastungs- und Ressourcenprofil (vgl. Beschwerde S. 5) bzw. es fehle eine Auseinandersetzung mit den beruflichen Ansprüchen ihrer ange- stammten Tätigkeit als IT-Engineer (Beschwerde S. 7), ist darauf hinzuwei- sen, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung betreffend das Anfor- derungsprofil der bisherigen Tätigkeit auf den Fragebogen für Arbeitge- bende (VB 78 S. 15) verwiesen wird. Darin wurden die Anforderungen/Be- lastungen im geistigen Bereich betreffend Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt, Auffassungsvermögen sowie Weiteres als "gross" beschrieben. Körperlich wurde "Sitzen" mit "oft", "Stehen" mit "manchmal" und "Heben oder tragen (leicht bis schwer)" mit "selten" ver- merkt (VB 7 S. 3). Im Wissen um die (kognitiven) Anforderungen der ange- stammten Tätigkeit erachteten die Gutachter diese der Beschwerdeführerin nach wie vor im Umfang von 8.5 Stunden pro Tag als zumutbar, wobei auf- grund des erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistung von 20 % angenommen und ihr daher eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % attestiert wurde (VB 78 S. 18). -5- 3.4.3. 3.4.3.1. Mit der Anerkennung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde der reduzierten Leistungsfähigkeit und der raschen Erschöpfbarkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 10) – auch vor dem Hin- tergrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. VB 78 S. 6 f.) – angemessen Rechnung getragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Testung fun- diert geprüft wurde und sich dabei keine wesentlichen kognitiven Auffällig- keiten ergeben hatten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten mas- siven kognitiven Beeinträchtigungen hatten gemäss der begutachtenden Neuropsychologin somit nicht objektiviert werden können; diese befand eine gewisse Belastbarkeits- und Leistungsminderung jedoch als plausibel. Die von den entsprechenden Feststellungen der Gutachter abweichende eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Arbeitsfähig- keit bzw. ihre Einschränkung in der angestammten Tätigkeit (vgl. Be- schwerde S. 8 ff.) ist vorliegend nicht relevant. Massgebend für die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit sind nicht subjektiv empfundene Auswirkun- gen. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsscha- den ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ob- liegt in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2; 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Es ist Auf- gabe der Ärzte, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinwei- sen). 3.4.3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund der im psychiatrischen Teilgutachten festgestellten ausgeprägten Fatigue und gesteigerten Erschöpfbarkeit gemäss ICD-Kriterien B1 und B3 sei ihr eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu attestieren. Diese Einschränkungen seien im Gutachten bei der Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 7). Der psychiatrische Gutachter anerkannte zwar gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde und diejenigen der neuropsychologischen Unter- suchung eine gesteigerte Erschöpfbarkeit, diagnostizierte jedoch keine psychische Störung. Dabei berücksichtigte er sowohl die Berichte der be- handelnden Ärzte als auch die Ergebnisse seiner eingehenden Befragung der Beschwerdeführerin und deren Verhalten anlässlich der Begutachtung. Schliesslich legte er einleuchtend da, dass weder die diagnostischen Krite- rien einer depressiven Störung noch diejenigen einer Persönlichkeitsstö- rung erfüllt seien (VB 78 S. 37 ff., S. 44, 46 ff.). Folgerichtig attestierte er auch keine Arbeitsunfähigkeit. -6- 3.4.4. Dass das neuropsychologische Gutachten in sich widersprüchlich sei, weil darin ausgeführt werde, dass sich selbst bei einfachen Anforderungen deutliche Schwankungen zeigen würden, die eine schwankende Anstren- gungsbereitschaft oder -fähigkeit belegen würden, und gleichzeitig erklärt werde, bei der Testbearbeitung und Exploration hätten sich insgesamt keine Hinweise auf eine bewusste Minderleistung der Beschwerdeführerin finden lassen (vgl. Beschwerde S. 6), erweist sich sodann als unzutreffend. Zwar hielt der neuropsychologische Gutachter fest, dass Hinweise auf eine schwankende Anstrengungsbereitschaft oder -fähigkeit vorliegen würden (vgl. VB 78 S. 6), stellte dann aber klar fest, dass sich insgesamt keine Hin- weise auf eine bewusste Minderleistung der Beschwerdeführerin finden lassen würden und davon ausgegangen werde, dass die vorliegenden Testbefunde die aktuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie- dergeben würden (vgl. VB 78 S. 6). Damit wurde eine schwankende An- strengungsbereitschaft zwar in Betracht gezogen, direkt anschliessend je- doch implizit verneint. 3.4.5. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten der medexperts ag Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, mit Hin- weis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, abgesehen von einer kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit im November und De- zember 2020 (vgl. VB 78 S. 18), nie zu mehr als 20 % in der Arbeitsfähig- keit eingeschränkt gewesen sei und folglich die Anspruchsvoraussetzun- gen für eine Invalidenrente nicht erfülle (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 IVG). Auf Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Einkommensvergleich kann angesichts dieses Ergebnisses mangels Rele- vanz verzichtet werden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -7- Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 29. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh