4.2. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls und ausgehend von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers erscheint die Festsetzung der Anzahl Einstelltage durch die Beschwerdegegnerin auf deren 36 als angemessen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.