Beschwerdeführers nicht mit Verträgen oder Kündigungen ausgekannt habe), werden von ihm zu Recht nicht oder zumindest nicht ausdrücklich als Gründe für ein unzumutbares Arbeitsverhältnis angeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer insgesamt nach einem einzigen Arbeitstag ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und über allfällige Mängel (bspw. Fehlen des schriftlichen Arbeitsvertrags, Regelung der offenen Vertragsinhalte, insb. auch Regelung der Überstunden und Regelung der Aufgabenbereiche) mit der Arbeitgeberin zu sprechen, um diese zu beheben. Weitere Gründe, aufgrund welchen dem Beschwerdeführer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der B.__