Eine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung bezüglich der Arbeitszeit bzw. des Arbeitspensums sowie der Ferien (vgl. Beschwerde S. 2) war für den Abschluss dieses Arbeitsvertrags nicht erforderlich. Ohnehin erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, dass keine Vereinbarung bezüglich des Arbeitspensums erfolgt sei, widersprüchlich, da er gegenüber dem RAV und der Beschwerdegegnerin angegeben hatte, dass er eine 100%- Stelle antreten werde (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2024 [VB 60]). Aufgrund der Angaben der B.___