Bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich somit ohne weiteres und ist folglich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweisen) erstellt, dass er nach dem absolvierten Probetag zwar zuerst einen schriftlichen Arbeitsvertrag von der B._____ GmbH verlangt hatte, daraufhin aber ohne einen solchen (vgl. Beschwerde S. 2) am 5. Februar 2024 einen weiteren Tag für dieselbe arbeitete und damit – mündlich oder zumindest durch sein (konkludentes) Verhalten – ein Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH begründete (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 1 OR; ULLIN STREIFF/ADRIAN