vgl. auch VB 26). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er mit der B._____ GmbH keinen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und damit am 5. Februar 2024 kein Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 1 f.). -3- Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in dessen Anspruchsberechtigung einstellte.