1. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. April 2024 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ein ab dem 5. Februar 2024 bestehendes Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH nach einem Arbeitstag von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihm die Weiterführung desselben zumutbar gewesen wäre, auch wenn es noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit folglich selbstverschuldet, weshalb dieser ab dem 6. Februar 2024 für 36 Tage in dessen Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20; vgl. auch VB 26).