Mit Verfügung vom 19. März 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 6. Februar 2024 für 36 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: