Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Da demnach davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer noch über drei Monate nach dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2021 geklagten linksseitigen Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Dezember 2021 mehr standen, ist die per 30. August 2023 erfolgte Leistungseinstellung im Zusammenhang mit