Zudem zeigte das rund zwei Wochen nach dem Unfall vom 6. Dezember 2021 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks vom 21. Dezember 2021 gemäss dem entsprechenden Bericht vom nämlichen Datum, dass es zu diesem Zeitpunkt keine akute Traumafolge und keine Fraktur gab sowie noch intakte Kniebinnenstrukturen und intakte Menisci vorlagen (VB 39 S. 1). 4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) -6-