Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Beschwerden am linken Knie seien klar Folge des Unfalles, da er die Probleme seit dem 6. Dezember 2021 habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Zudem zeigte das rund zwei Wochen nach dem Unfall vom 6. Dezember 2021 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks vom 21.