_ berücksichtigte die relevanten Vorakten sowie die bildgebenden Befunde und führte nachvollziehbar begründet aus, dass das Unfallereignis vom 6. Dezember 2021 zu keinen neuen strukturellen Läsionen am linken Knie des Beschwerdeführers geführt habe und somit für dieses Knie von einer stattgehabten vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei, deren Ausheilungszeit nach drei Monaten abgeschlossen gewesen sei (VB 182 S. 2). Es handelt sich damit bei der Beurteilung von Dr. med. B._____ nicht um eine rein spekulative Hypothese, sondern um eine fachärztlich vorgenommene versicherungsmedizinische Würdigung des medizinischen Sachverhalts.