1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den linksseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 30. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 259) zu Recht per 30. August 2023 eingestellt hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden -3-