1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als es ihm gemäss Schadenmeldung vom 19. Dezember 2021 am 6. Dezember 2021 beim Hinunterlaufen auf einer Treppe schwindlig und schwarz vor Augen wurde, er die Treppe hinunterfiel und sich dabei die beiden Knie und Ellbogen prellte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.